Niederaußem E und F werden gemäß §13g EnWG zum 01.10.2018 vorläufig stillgelegt und stehen ab diesem Datum bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung.